Amtliche Bekanntmachungen

Die amtlichen Bekanntmachungen werden auf der Internetseite für die Dauer von zwei Monaten zur Verfügung gestellt.

Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften 

Gemeinde Michelfeld
Landkreis Schwäbisch Hall

S a t z u n g
zur 5. Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-
und Flüchtlingsunterkünften

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Michelfeld am 16.10.2024 folgende Satzungsänderung b e s c h l o s s e n :

Artikel 1

Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 16.11.2016, zuletzt geändert am 13.11.2023, wird wie folgt geändert:

§ 13 erhält folgende Fassung:

§ 13
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1)Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz.

(2) Die Gebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt pro Wohnplatz und Kalendermonat

für die Unterkunft Haller Straße 2, Michelfeld

200,00 Euro,

für die Unterkunft Kirchstraße 12, Michelfeld

180,00 Euro,

für die Unterkunft Stuttgarter Straße 5, Michelfeld

170,00 Euro,

für die Unterkunft Limbachstraße 15, Gnadental

195,00 Euro.

(3) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.


Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01. November 2024 in Kraft.

Michelfeld, den 16.10.2024

gez. Wolfgang Binnig
Bürgermeister

Hinweis auf § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Solarpark Erlin”

Vorentwurf für die frühzeitige Beteiligung

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Planteil

Textteil

Begründung

Artenschutzrechtliche Prüfung

Vorhaben- und Erschließungsplan

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Amtliche Bekanntmachung vom 04.10.2024

3. Wasserzinsrate fällig 

Der 3. Wasserzinsabschlag für den Zeitraum Juli - September 2024 ist zum 01.10.2024 zur Zahlung fällig. Die Höhe der jeweiligen Vorauszahlung entnehmen Sie bitte der letzten Jahresabrechnung 2023. Bitte geben Sie bei der Überweisung unbedingt Ihre Kundennummer an. Den Teilnehmern am Lastschrifteinzugsverfahren wird der Betrag zum Fälligkeitstag abgebucht.

Haushaltsplan und Haushaltssatzng für das Jahr 2024

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Textteil

Begründung

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